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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeiner Teil
Alle meine Geschäftsbeziehungen liegen den nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Abweichende Bedingungen des Geschäftspartners, die ich nicht ausdrücklich anerkenne, sind für mich unverbindlich, auch wenn ich ihnen nicht ausdrücklich widerspreche. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ich in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners meine Dienstleistung vorbehaltlos ausführe.
2. Angebot und Vertragsabschluss
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
3. Umfang der Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Sitz des Auftragnehmers. Die derzeit gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Leistungen des Unternehmens sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmens sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes Vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen zulässig.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.  Zur Entgegennahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet.  Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Verzugszinsen stehen dem Auftragnehmer ab dem auf der Rechnung angegebenen Datum der Fälligkeit derselben zu. Ist ein Fälligkeitsdatum nicht angegeben, stehen uns die gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit der Rechnung zu, wenn die gekaufte Sache bereits an den Käufer übergeben worden ist. Verzugszinsen werden mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet, mindestens jedoch mit 8 %.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
6. Auf diese Geschäftsbedingung können sich auch, die vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
7. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile diese allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt § 139 BGB.  
5.Ausführungszeit
1. Ausführungs- / Leistungstermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Ausführungs- / Leistungszeit beginnt erst, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere alle technischen Fragen abgeklärt sind. Ist zur Durchführung unseres Auftrags eine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich, so beginnt eine etwaige Leistungsfrist frühestens mit Erteilung der Erlaubnis zu laufen.
2. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die Fremdeinwirkung verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, unter Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf Rücktritt vom Vertrage, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, eine Entschädigung zu beanspruchen. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.  Schadenersatz kann der Auftraggeber nicht verlangen, es sei denn, dass die Verzögerung der Lieferung bei dem Auftragnehmer auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
4. Verzögert sich der Termin der Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, 
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Erbringung unserer Leistungen sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einsetzen.
6. Gewährleistung und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Wir leisten in Abhängigkeit von dem konkreten Leistungsteil Gewähr gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Bezüglich von uns erbrachter Demontage- und Montageleistungen bezieht sich unsere Gewährleistung nur auf die sorgfältige und fachgerechte Demontage am Startort und entsprechende Wieder-Montage am Zielort. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Zeigt sich nach erfolgter Montage ein Mangel von uns ausgeführter Montageleistungen, ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis uns gegenüber in Textform (Brief, Fax, Email) zu rügen. Wird die Frist versäumt, sind Gewährleistungsansprüche in Ansehung des konkreten Mangels ausgeschlossen.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Abnahme. Ist eine förmliche Abnahme nicht erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist nach 14-tägiger beanstandungsfreier Inbetriebnahme. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, falls wir den Mangel arglistig verschwiegen haben; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Bezüglich von uns erbrachter Transportleistungen richtet sich unsere Gewährleistung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen.
6. Bezüglich aller anderen, abgrenzbaren Leistungsteile richtet sich unsere Gewährleistung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
7. Haftung
1. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
2. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
3. Wir haften für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  
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